Novelle 2016 – umfassende Änderungen im österreichischen Dienstrecht
Ministerialentwurf vom 02.11.2016Zusammenfassung
Die 2.‑Dienstrechts‑Novelle 2016 passt zahlreiche Gesetze an, modernisiert Begriffe, führt neue Fristen ein und schafft erweiterte Freistellungs‑ und Gleichbehandlungsregeln für Beamte, Lehrpersonen und Militärpersonal.Bundeskanzleramt11/3/2016XXV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Das Wort „minderjährig“ wird in § 125b Abs. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes gestrichen, wodurch die Formulierung vereinfacht wird.
- In § 146 Abs. 1 und 2 werden die Bezeichnungen „M BUO 1“ und „M ZUO 1“ durch die kürzeren Formen „M BUO“ bzw. „M ZUO“ ersetzt.
- Berufsschullehrpersonen erhalten bis zu 22 Wochen (max. 110 Tage) Freistellung für den Besuch der Pädagogischen Hochschule, wobei das Entgelt weitergezahlt wird.
- Für die Auflösung des Bezirks Wien Umgebung wird ein Übergangsbestimmungs‑ und Weiterführungs‑Regelwerk eingeführt, das bestehende Dienststellenausschüsse bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Periode erhalten lässt.
Regierungsvorlage
2. Dienstrechts-Novelle 2016
einfache Mehrheit XXV 15.12.2016
Gesetz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.