Spekulationsverbot und Risiko‑averse Finanzgebarung für Bund, Länder und Sozialversicherung
Ministerialentwurf vom 28.11.2016Zusammenfassung
Der Entwurf führt ein Spekulationsverbot ein und verankert Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung in allen relevanten Bundesgesetzen. Er erweitert das Aufgabenfeld der ÖBFA, um Länder und andere Rechtsträger unter diesen Vorgaben zu finanzieren.Bundesministerium für Finanzen11/29/2016XXV
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph (§ 2a) im Bundesfinanzierungsgesetz definiert Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung, die das Risiko von spekulativen Geschäften begrenzen.
- Der Bundesminister muss bei der Ausführung von §§ 50, 79 und 81 das Gebot einer risikoaversen Ausrichtung beachten.
- Die Risiko‑Vorgaben gelten nicht nur für den Bund, sondern auch für andere Rechtsträger und Länder, die über die ÖBFA Finanzierungen erhalten.
- Die maximale Laufzeit von Kredit‑Operationen wird von 70 auf 100 Jahre erhöht, um langfristige Investitionen zu ermöglichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.