Novelle des Pflanzgutgesetzes – neue Kennzeichnung‑ und Dokumentationspflichten
Ministerialentwurf vom 20.12.2016Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Pflanzgutgesetz an EU‑Richtlinien an, führt neue Definitionen ein und legt strengere Etikettierungs‑ und Plombierpflichten fest. Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2017.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/21/2016XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Ein neuer Abschnitt definiert wichtige Fachbegriffe wie Mutterpflanze, Schadorganismus und Kryokonservierung.
- Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es ein Etikett trägt (bei Vor‑, Basis‑ und zertifiziertem Material) oder ein Begleitdokument (bei CAC‑Material bzw. Gemüse‑/Zierpflanzen).
- Das Etikett muss direkt an Pflanzen, Pflanzenteilen oder dem jeweiligen Verpackungsbehälter angebracht werden; ein Entfernen des Etiketts macht es ungültig.
- Bei Partien von mindestens zwei Pflanzen gelten Homogenitäts‑ und Plombieranforderungen; Packungen müssen so versiegelt sein, dass ein Öffnen ohne Beschädigung erkennbar ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.