Zusammenfassung
Der Entwurf reduziert die Eichpflicht für viele Messgeräte, verlängert Nacheichfristen und passt das Maß‑ und Eichgesetz an aktuelle EU‑Richtlinien an – damit entstehen erhebliche Kosteneinsparungen für Nutzer, während der Bund geringere Einnahmen aus Eichgebühren hat.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft1/10/2017XXV
Maße und Gewichte
Schwerpunkte
- Die Definition von Messgeräten wird erweitert und umfasst nun Geräte, die allein oder zusammen mit anderen Einrichtungen mindestens eine Messgröße erfassen, sowie sogenannte Maßverkörperungen, also Vorrichtungen, die bekannte Referenzwerte reproduzieren.
- Eine Reihe von Messgeräten – darunter Abwasserzähler, Milch‑Messgeräte, Refraktometer für Most, Härtevergleichsplatten, Wegstreckenzähler in selbstgelenkten Fahrzeugen und Totalstationen – wird von der Eichpflicht befreit.
- Ein neuer § 13a fasst alle Ausnahmen von der Eichpflicht zusammen, z. B. Eichstellen, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, Werksprüfstellen und das Bundesamt für Eich‑ und Vermessungswesen.
- Die Nacheichfristen werden für zahlreiche Geräte verlängert – z. B. Gewichtsstücke (von 2 auf 4 Jahre), Getreide‑Prober (von 2 auf 5 Jahre) und Elektrizitätszähler (von 8 auf 10 Jahre). Für einige Geräte gelten Übergangsfristen, die ab 2017 bzw. 2020 in Kraft treten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.