Modernisierung des Mittelstandsfinanzierungsgesetzes (MiFiG) – Steuerliche Anreize, höhere Investitionsvolumen & EU‑Notifizierung
Ministerialentwurf vom 26.01.2017Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das MiFiG‑Regime: steuerfreie Ausschüttungen bis 15 000 €, höhere Investitionsobergrenzen, niedrigere Mindesteinlagen und eine EU‑Notifizierungspflicht, die erst nach Nicht‑Untersagung wirksam wird.Bundesministerium für Finanzen1/27/2017XXV
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Bis zu 15 000 € pro Kalenderjahr an Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind für natürliche Personen steuerfrei.
- Die neuen Regelungen treten erst nach einer Nicht‑Untersagung durch die Europäische Kommission in Kraft; das Inkrafttreten wird vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt verkündet.
- Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften werden von der Körperschaftsteuer befreit, sofern sie die in § 6b definierten Voraussetzungen erfüllen; die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von sieben Jahren nach Eintragung im Firmenbuch aufgegeben wird.
- Investitionen dürfen nur in operative Unternehmen der Früh‑ oder Wachstumsphase getätigt werden; das maximale Investitionsvolumen pro Zielunternehmen beträgt 15 Mio. €, wobei höchstens 20 % des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in ein einzelnes Unternehmen fließen dürfen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.