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Insolvenzverordnung‑Anpassungs‑Novelle 2017 (IVA‑Nov. 2017)
Ministerialentwurf vom 31.01.2017

Zusammenfassung

Die IVA‑Novelle 2017 modernisiert das österreichische Insolvenzrecht, passt es an die EU‑Insolvenzverordnung an und führt neue Regelungen zu Aufrechnung, Anfechtungsfrist, Zuständigkeit, Verwalter‑Entlohnung, öffentliche Bekanntmachung und Gruppen‑Koordination ein.
Bundesministerium für Justiz2/1/2017XXV
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Die Aufrechnung ist künftig unzulässig, wenn ein Gläubiger seine Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zum Zeitpunkt des Erwerbs von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste.
  • Die einjährige Anfechtungsfrist kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren.
  • Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts richtet sich nach dem Sprengel, in dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt; das neue § 63a regelt, dass das Insolvenzgericht für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen, ausschließlich zuständig ist.
  • Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wird von 2 000 € auf 3 000 € angehoben (Grundentgelt) und das gleiche gilt für die Entlohnung bei Annahme eines Sanierungsplans sowie für das Schuldner‑Entgeltsicherungs‑Gesetz (§ 191).
Regierungsvorlage
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017)
einfache Mehrheit XXV 28.06.2017
Gesetz
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

Ohne Klub

Bundesminister für Justiz
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