Zusammenfassung
Die IVA‑Novelle 2017 modernisiert das österreichische Insolvenzrecht, passt es an die EU‑Insolvenzverordnung an und führt neue Regelungen zu Aufrechnung, Anfechtungsfrist, Zuständigkeit, Verwalter‑Entlohnung, öffentliche Bekanntmachung und Gruppen‑Koordination ein.Bundesministerium für Justiz2/1/2017XXV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Die Aufrechnung ist künftig unzulässig, wenn ein Gläubiger seine Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zum Zeitpunkt des Erwerbs von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste.
- Die einjährige Anfechtungsfrist kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren.
- Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts richtet sich nach dem Sprengel, in dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt; das neue § 63a regelt, dass das Insolvenzgericht für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen, ausschließlich zuständig ist.
- Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wird von 2 000 € auf 3 000 € angehoben (Grundentgelt) und das gleiche gilt für die Entlohnung bei Annahme eines Sanierungsplans sowie für das Schuldner‑Entgeltsicherungs‑Gesetz (§ 191).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.