Integrationsgesetz – Pflichtkurse, Integrationsvereinbarung und Anti‑Gesichtsverhüllungsverbot
Ministerialentwurf vom 05.02.2017Zusammenfassung
Das Gesetz führt ein umfassendes Integrationssystem für Asyl‑, Schutz‑ und Drittstaatsangehörige ein, legt verpflichtende Sprach‑ und Werte‑kurse fest, schafft eine Integrationsvereinbarung mit Prüfungen und Sanktionen, etabliert einen Expertenrat und ein Monitoring sowie ein Anti‑Gesichtsverhüllungsgesetz.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres2/6/2017XXV
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
- Deutschkurse werden für Asyl‑ und subsidiär Schutzberechtigte ab dem 15. Lebensjahr angeboten – Niveau A1 durch das Ministerium für Europa, Integration und Äußeres, Niveau A2 durch das Arbeitsmarktservice.
- Werte‑ und Orientierungskurse vermitteln die Grundwerte der österreichischen Verfassung (Menschenwürde, Gleichberechtigung, Rechtsstaat).
- Drittstaatsangehörige müssen eine Integrationsvereinbarung unterschreiben, die Modul 1 (Deutsch A2 + Werte) und optional Modul 2 (Deutsch B1 + vertiefte Werte) umfasst; die Erfüllung ist Voraussetzung für bestimmte Aufenthaltstitel.
- Verstöße gegen die Integrationspflichten können mit Geldstrafen bis zu 500 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen geahndet werden.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.