Erweiterte Sicherung von Überstunden‑ und Zeitausgleichsansprüchen bei Insolvenz
Ministerialentwurf vom 28.02.2017Zusammenfassung
Der Entwurf stärkt den Schutz von Arbeitnehmern bei Unternehmensinsolvenz, indem er Überstunden‑ und Zeitausgleichsansprüche mit einem neuen Grenzbetrag sichert und die Datenübermittlung an die IEF‑Service GmbH verbessert.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/1/2017XXV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.07.2017
- Ein neuer Grenzbetrag von einem Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage wird pro abzugelteter Stunde eingeführt, um Überstunden‑ und Zeitausgleichsansprüche zu sichern.
- Der Begriff „laufendes Entgelt“ wird durch das neutralere „Entgelt“ ersetzt, sodass auch einmalige und ausgleichende Leistungen (z. B. Zeitausgleich) eingeschlossen werden.
- In § 3a wird die Formulierung „laufendes Entgelt“ durch „Entgelt“ ersetzt, um die sprachliche Einheitlichkeit zu erhöhen.
- Die Ausnahme von Ansprüchen auf „laufendes Entgelt“ wird durch den Verweis auf § 3a ersetzt, um die Regelungen klarer zu strukturieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.