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Neues Verfahren zur Versicherungszuordnung mit bindenden Bescheiden (SV‑ZG)
Ministerialentwurf vom 06.03.2017

Zusammenfassung

Das SV‑ZG schafft ein neues Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung zwischen Krankenversicherung, SVA/SVB und Finanzamt und führt verbindliche Bescheide ein, die ab 1. Juli 2017 gelten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/7/2017XXV
soziale Sicherheit

Schwerpunkte

  • Der § 410‑Absatz 1 wird um einen neuen Hinweis ergänzt, dass bei einer Versicherungszuordnung nach den neuen §§ 412a‑e ein Bescheid zu erlassen ist.
  • Die neuen §§ 412a bis 412e legen ein koordiniertes Verfahren zwischen Krankenversicherungsträger, SVA bzw. SVB und Finanzamt fest, um die Versicherungszuordnung zu klären.
  • Bei einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung muss der Krankenversicherungsträger die SVA bzw. SVB unverzüglich informieren; beide prüfen gemeinsam und leiten ein verbindliches Bescheidverfahren ein.
  • Bei Anmeldung zur Pflichtversicherung wird das gleiche Prüfverfahren angewendet, wobei die SVA bzw. SVB den Krankenversicherungsträger über die Anmeldung informieren muss.
Regierungsvorlage
Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)
2/3 Mehrheit XXV 29.06.2017
Gesetz
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Betraut mit der Fortführung der Verwaltung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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