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Novelle zur Polizeikooperation mit Europol und zum BAK‑Gesetz
Ministerialentwurf vom 24.04.2017

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das EU‑Polizeikooperationsgesetz und das BAK‑Gesetz, um die Zusammenarbeit mit Europol zu modernisieren, den Datenzugriff zu regeln und die Aufgaben des Bundesamtes für Korruptionsprävention klarer zu definieren.
Bundesministerium für Inneres4/25/2017XXV
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Der Entwurf führt § 5 ein, der die Zuständigkeiten der Nationalen Europol‑Stelle regelt und definiert, wann Behörden Vollzugriff oder nur Sichtbarkeit auf bei Europol gespeicherte Daten erhalten dürfen.
  • Mit § 6 wird festgelegt, dass Sicherheitsbehörden Daten von Europol nur für die Bekämpfung schwerer Kriminalität nutzen dürfen und dass dafür Auflagen der übermittelnden Stelle einzuhalten sind.
  • § 44a überträgt die Vollziehung des Gesetzes auf den Bundesminister für Inneres, im Einvernehmen mit dem Finanzminister, wenn es um die Beteiligung von Abgaben‑ und Finanzstrafbehörden geht.
  • Der neue Absatz 6 in § 46 legt fest, dass alle genannten Änderungen mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft treten.
Regierungsvorlage
Novelle EU-Polizeikooperationsgesetz und BAK-Gesetz
einfache Mehrheit XXV 28.06.2017
Gesetz
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Sobotka Wolfgang, Mag.

ÖVP

Bundesminister für Inneres
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