<!--[0-->Änderungen im BUAG und BSchEG – Schutz von Teilzeit‑ und Hinterbliebenen<!--]-->
Änderungen im BUAG und BSchEG – Schutz von Teilzeit‑ und Hinterbliebenen
Ministerialentwurf vom 25.04.2017

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungsgesetz sowie das Schlechtwetterentschädigungsgesetz. Er führt neue Todesfall‑Leistungen ein, senkt die Verzugszinsen, verlängert Fristen für Urlaubsersatzleistungen und verschärft die Meldepflichten bei Teilzeit‑ und fallweiser Beschäftigung, um Sozialbetrug zu reduzieren.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/26/2017XXV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Eine neue Regelung (§ 3c) legt fest, dass im Todesfall des Arbeitnehmers die Abfindung, die Abfertigung, ein Ersatzanspruch für Winterfeiertage und eine Überbrückungsabgeltung zu gleichen Teilen an Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder ausgezahlt werden. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sonst fällt er in die Verlassenschaft.
  • Die Verzugszinsen für nicht zurücküberwiesenes Urlaubsentgelt werden von 10 % p.a. auf 4 % p.a. plus den am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gesenkt, um sie an die Regelungen des ASVG anzupassen.
  • Die Frist, bis zu der nicht beantragte Urlaubsersatzleistungen automatisch ausgezahlt werden, wird von fünf auf sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlängert, um Arbeitnehmern, die im Herbst aus dem Betrieb ausscheiden, mehr Sicherheit zu geben.
  • Arbeitgeber müssen Teilzeit‑ und fallweise Beschäftigte bereits bei Aufnahme der Tätigkeit melden und jede Änderung vor dem Einsatz mitteilen. Bei Verstößen wird die BUAK von einer Vollzeit‑Vermutung ausgehen und die Zuschläge für den betreffenden Zeitraum sowie die zwei vorherigen Perioden auf Vollzeitbasis berechnen; der Arbeitgeber kann diese Annahme innerhalb von vier Wochen mit Nachweisen widerlegen.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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