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Einführung des elektronischen Identitätsnachweises (E‑ID) im E‑Government‑Gesetz
Ministerialentwurf vom 24.04.2017

Zusammenfassung

Der Entwurf modernisiert das E‑Government‑Gesetz, ersetzt die Bürgerkarte durch einen technologieoffenen Elektronischen Identitätsnachweis (E‑ID) und legt ein zentrales Registrierungs‑ sowie Personenbindungs‑Verfahren fest.
Bundeskanzleramt4/25/2017XXV
Verwaltungsreform

Schwerpunkte

  • Die Registrierung des E‑ID erfolgt über die neuen §§ 4a und 4b, die den Antrags- und Widerrufsprozess sowie die zu verarbeitenden Registrierungsdaten regeln.
  • Für vertretungsweise Handlungen kann die Personenbindung Angaben zur Einzelvertretungsbefugnis enthalten, sodass Vertreter im Namen Dritter handeln können.
  • Die Erzeugung von bPK (bereichsspezifischen Personenkennzeichen) wird zentral bei der Stammzahlenregisterbehörde durchgeführt, um einheitliche und prüfbare Kennungen zu gewährleisten.
  • Elektronische Identifizierungsmittel anderer EU‑Staaten, die die eIDAS‑Anforderungen erfüllen, können nach sechs Monaten seit ihrer Notifizierung in Österreich genutzt werden.
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Kern Christian, Mag.

SPÖ

Bundeskanzler
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