KindRückG 2017 – Neuerungen im Verfahren zur Rückführung von entführten Kindern
Ministerialentwurf vom 10.05.2017Zusammenfassung
Das KindRückG 2017 integriert die Regelungen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen in das Außerstreitgesetz, schafft einen neuen 7a‑Abschnitt und gibt Gerichten sowie Sicherheitsbehörden erweiterte Befugnisse zur schnellen Rückführung von entführten Kindern.Bundesministerium für Justiz5/11/2017XXV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein Antrag auf Rückführung oder Kontaktrecht muss beim zuständigen Pflegschafts‑ bzw. Bezirksgericht schriftlich eingereicht und an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet werden.
- Gerichte behandeln die Anträge vorrangig, prüfen die formalen Voraussetzungen (Übersetzungen, Vollmacht) und können unbegründete Anträge sofort zurückweisen.
- Bei Anträgen aus dem Ausland dürfen die Sicherheitsbehörden den Aufenthaltsort des Kindes ermitteln, auch wenn kein Strafverfahren vorliegt.
- Das Gericht kann während des Verfahrens psychosoziale Begleitung anordnen und sicherstellen, dass das nicht‑elterliche Elternteil Kontakt zum Kind behält.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.