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Privatstiftungsgesetz‑Novelle 2017 – Governance‑ und Transparenzreform
Ministerialentwurf vom 29.06.2017

Zusammenfassung

Die Privatstiftungsgesetz‑Novelle 2017 modernisiert Governance, stärkt Transparenz und Gläubigerschutz, führt ein Aufsichtsorgan ein und legt neue Berichtspflichten fest.
Bundesministerium für Justiz6/30/2017XXV
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Der Stiftungszweck muss nach außen gerichtet sein, sodass Privatstiftungen nicht nur Vermögen verwalten, sondern aktiv einen gesellschaftlichen Nutzen verfolgen.
  • Der Begriff „Begünstigter“ wird definiert und die Festlegung von Zuwendungen sowie Bedingungen für deren Kürzung bei Zahlungsunfähigkeit werden geregelt.
  • Die Organe der Privatstiftung umfassen nun den Stiftungsvorstand, den Stiftungsprüfer und optional ein Aufsichtsorgan; alle Mitglieder müssen natürliche Personen sein.
  • Der Stiftungsvorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen; bei weniger als drei Mitgliedern muss mindestens ein Mitglied in einem EU‑ bzw. EWR‑Staat wohnen, ansonsten müssen zwei Drittel der Mitglieder dort ansässig sein. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei Jahre, außer bei außergewöhnlichen Gründen.
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

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