Anpassung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes an die CLP‑Verordnung
Ministerialentwurf vom 09.12.2014Zusammenfassung
Der Entwurf passt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz an die EU‑CLP‑Verordnung an: Er definiert gefährliche Arbeitsstoffe nach den neuen CLP‑Gefahrenklassen, stärkt Pflichten zur Gefahrenbeurteilung und erweitert Kennzeichnungspflichten für Behälter und Lagerbereiche. Zudem wird eine Meldung von CMR‑Stoffen eingeführt und Übergangsfristen bis 2027 festgelegt.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/10/2014XXV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Das Gesetz führt die CLP‑Gefahrenklassen in § 40 ein und definiert damit explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe.
- Arbeitgeber müssen die Eigenschaften von Arbeitsstoffen ermitteln, Herstellerangaben prüfen und bei Unsicherheiten Auskünfte einholen.
- Behälter, Rohrleitungen und Lagerbereiche müssen sichtbar mit den CLP‑Piktogrammen gekennzeichnet werden; alte Warnzeichen dürfen nur bis zum 01.06.2020 verwendet werden.
- Die Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen muss dem Arbeitsinspektorat vor Beginn schriftlich gemeldet werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.