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Änderung des Schifffahrtsgesetzes – Widerruf bei fehlender privatrechtlicher Vereinbarung
Ministerialentwurf vom 21.12.2014

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Schifffahrtsgesetz: neue Widerrufsvoraussetzungen für Bewilligungen, redaktionelle Korrekturen in §§ 76 und 118 sowie ein Inkrafttretungsmechanismus über § 149.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/22/2014XXV
See- und Binnenschiffsverkehr

Schwerpunkte

  • Der Entwurf ergänzt § 55 Abs. 2 um zwei neue Gründe, die einen Widerruf der Schifffahrtsanlagenbewilligung auslösen, wenn die notwendige privatrechtliche Vereinbarung nicht zustande kommt oder später wegfällt.
  • In § 76 Abs. 1 Z 4 wird das abschließende Anführungszeichen entfernt – eine rein redaktionelle Korrektur.
  • Der Schreibfehler „aus‑ländischen“ wird in § 118 Abs. 2 und 3 zu „ausländischen“ korrigiert.
  • Die neuen Bestimmungen aus §§ 55, 76 und 118 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Regierungsvorlage
Änderung des Schifffahrtsgesetzes zur Stärkung privatrechtlicher Grundstücksnutzung
einfache Mehrheit XXV 22.04.2015
Gesetz
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
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