Novelle zum Informationsweiterverwendungsgesetz – Grundrecht auf Datenre‑Use
Ministerialentwurf vom 09.02.2015Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das IWG, schafft ein generelles Recht zur Weiterverwendung von Dokumenten, erweitert den Geltungsbereich auf Bibliotheken, Museen und Archive und verlangt offene, maschinenlesbare Formate sowie eine Gebührenbegrenzung auf Grenzkosten.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft2/10/2015XXV
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Entwurf führt einen allgemeinen Grundsatz ein, dass Dokumente, die dem Geltungsbereich des IWG unterliegen, grundsätzlich weiterverwendet werden dürfen – sowohl für kommerzielle als auch nicht‑kommerzielle Zwecke.
- Logos, Wappen und Insignien sind von der Weiterverwendung ausgenommen.
- Die Schwelle für die Einwohnerzahl, ab der eine Gemeinde als „öffentliche Stelle“ gilt, wird von 20 000 auf 10 000 reduziert.
- Öffentliche Stellen müssen Dokumente in allen vorhandenen Formaten sowie, soweit sinnvoll, in offenen und maschinenlesbaren Formaten zusammen mit Metadaten bereitstellen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.