Klarstellung des Eigentums bei unentgeltlichen Neuerwerbungen im Bundesmuseen‑Gesetz
Ministerialentwurf vom 23.02.2015Zusammenfassung
Der Entwurf präzisiert das Eigentumsrecht bei Schenkungen und anderen unentgeltlichen Zuwendungen für Bundesmuseen und die ÖNB und führt eine Genehmigungspflicht für Veräußerungen ein.Bundeskanzleramt2/24/2015XXV
Museum
Schwerpunkte
- In § 1 Z 6 wird das Wort „Wien“ nach dem Begriff „Museum“ eingefügt, sodass das Naturhistorische Museum Wien explizit genannt wird.
- In § 4 Abs. 1 wird ein neuer Satz eingefügt, der regelt, dass unentgeltliche vertragliche Neuerwerbungen im Eigentum der Einrichtung oder des Bundes verbleiben und für Veräußerungen die Zustimmung des Bundeskanzlers erforderlich ist.
- In § 16 Abs. 1 Z 2 wird die Möglichkeit eingeführt, dass entweder ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen gemeinsam mit einem Kuratorium die Leitung übernehmen können.
- Ein neuer Absatz (9) in § 22 legt fest, dass die geänderten Paragraphen (§ 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Abs. 1) am 1. Juli 2015 in Kraft treten.
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