Einführung von Abteilungsvorständen und Verwaltungshilfen im land‑ und forstwirtschaftlichen Bildungssektor
Ministerialentwurf vom 18.03.2015Zusammenfassung
Der Entwurf führt neue Leitungsfunktionen für land‑ und forstwirtschaftliche Lehrpersonen ein, reduziert deren Unterrichtsverpflichtung und legt feste Zulagen fest – alles ab 1. September 2015.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/19/2015XXV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Landesgesetzgebung kann nun die Vertretung eines verhinderten Leiters für maximal zwei Monate regeln, um die Schulführung auch bei Ausfällen sicherzustellen.
- Wird eine verwaltungsmäßige Unterstützung eingerichtet, übernimmt diese die Vertretung des Leiters in allen Fällen der Verhinderung.
- Lehrpersonen können ihre Unterrichtsverpflichtung um bis zu fünf Werteinheiten reduzieren und erhalten ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche eine Vergütung nach § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes von 1956.
- Die neuen Abschnitte § 56a‑c regeln die Bestellung, Aufgaben und Vergütung von Abteilungsvorständen sowie die Verwaltungshilfe der Schulleitung, abhängig von Schulgröße und Vollbeschäftigungsäquivalenten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.