Zusammenfassung
Das Gesetz schafft ein bundesweites Grundsatzgesetz für die Sozialhilfe, das Leistungen an Bedürftige nur bei Nachweis einer Notlage und Arbeits‑ bzw. Integrationsbereitschaft gewährt. Es definiert Höchstbeträge, schließt bestimmte Gruppen aus und verpflichtet die Länder zur quartalsweisen Datenübermittlung für eine zentrale Statistik.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/30/2018XXVI
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Leistungen werden nur Personen gewährt, die in einer sozialen Notlage sind und sich nachweislich um deren Beseitigung bemühen.
- Monatliche Höchstbeträge für Geld‑ und Sachleistungen werden festgelegt; die Gesamthöhe darf für Alleinstehende 100 % des Netto‑Ausgleichszulagenrichtsatzes erreichen, für weitere Haushaltsmitglieder degressiv reduziert.
- Ausschluss von Leistungen für Personen ohne Aufenthalt, Asylwerber, Ausreisepflichtige und Subsidiär‑Schutzberechtigte (außer in der Grundversorgung).
- Die Gewährung von Sozialhilfe ist an die Bereitschaft zur Arbeitsmarktteilnahme bzw. an Integrationsmaßnahmen geknüpft; ein Bonus von 35 % wird für nachweisbare Qualifizierungs‑ oder Sprachkurse gewährt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.