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Erleichterung der e‑Rezept‑Signatur durch gesicherte Netzwerke
Ministerialentwurf vom 20.12.2018

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Rezeptpflichtgesetz, sodass elektronische Rezepte auch ohne qualifizierte Signatur gültig sind, wenn sie in einem technisch gesicherten Netzwerk erstellt werden. Die neue Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und nutzt die bestehende e‑Card‑Infrastruktur.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/21/2018XXVI
Apotheke

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz erlaubt die Nutzung einer anderen elektronischen Signatur, wenn das Rezept in einem technisch gesicherten Netzwerk erstellt wird und die Identität des/der Ärzt*in eindeutig nachgewiesen werden kann.
  • Die elektronische Signatur, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 in einem gesicherten Netzwerk verwendet wird, hat dieselbe Rechtswirkung wie eine eigenhändige Unterschrift.
  • Der Entwurf nutzt die bereits vorhandene e‑Card‑Infrastruktur, sodass Ärzt*innen keine zusätzlichen Geräte oder Karten für eine qualifizierte Signatur benötigen.
  • Auch in Krankenanstalten können andere elektronische Signaturen genutzt werden, wenn ein gesichertes Netzwerk verwendet wird und die Identität des/der Verschreibenden eindeutig festgestellt ist.
Regierungsvorlage
Vereinfachung der elektronischen Signatur bei e-Rezepten
einfache Mehrheit XXVI 27.03.2019
Gesetz
Image of politician Hartinger-Klein Beate, Mag.

Hartinger-Klein Beate, Mag.

F

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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