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Brexit‑Begleitgesetz 2019 – Übergangsregelungen für britische Rechtsanwälte, Kanzleien und Unternehmen in Österreich
Ministerialentwurf vom 15.01.2019

Zusammenfassung

Das Brexit‑Begleitgesetz 2019 ermöglicht britischen Staatsangehörigen, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs bereits in die österreichische Rechtsanwaltsliste eingetragen waren, weiterhin als Rechtsanwalt zu arbeiten – vorausgesetzt, das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Zudem dürfen britische Anwalts‑Gesellschaften und deren Zweigniederlassungen ein Jahr nach dem Brexit Rechtsdienstleistungen erbringen, und Unternehmen mit Verwaltungssitz in Österreich werden bis Ende 2020 wie EU‑Mitgliedstaaten behandelt.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz1/16/2019XXVI
Europäische Union

Schwerpunkte

  • Britische Staatsangehörige, die bereits vor dem Brexit in die österreichische Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen wurden, dürfen unter dem Prinzip der Gegenseitigkeit weiterhin als Rechtsanwalt in Österreich tätig sein.
  • Britische Anwalts‑Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Brexit bereits in die österreichische Liste der Rechtsanwalts‑Gesellschaften eingetragen waren, dürfen ein Jahr nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs weiterhin Rechtsdienstleistungen erbringen.
  • Zweigniederlassungen von britischen Anwalts‑Gesellschaften, die vor dem Brexit im österreichischen Firmenbuch eingetragen wurden, dürfen ebenfalls ein Jahr lang weiter betrieben werden.
  • Für im Vereinigten Königreich registrierte Unternehmen, die ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, gilt bis zum 31. Dezember 2020 das Vereinigte Königreich weiterhin als EU‑Mitgliedstaat, sodass sie vorübergehend von den EU‑Regeln zur Niederlassungsfreiheit profitieren.
Regierungsvorlage
Brexit-Begleitgesetz 2019
einfache Mehrheit XXVI 27.02.2019
Gesetz
Image of politician Moser Josef, Dr.

Moser Josef, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
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