Kapitalmarktgesetz 2019 – Regelung öffentlicher Angebote von Wertpapieren und Veranlagungen
Ministerialentwurf vom 07.02.2019Zusammenfassung
Das Kapitalmarktgesetz 2019 regelt das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen, legt Prospekt‑ und Werbevorschriften fest, definiert Ausnahmen und stärkt den Anlegerschutz durch Kontrollen der Finanzmarktaufsichtsbehörde.Bundesministerium für Finanzen2/8/2019XXVI
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der Gesetzestext definiert das "öffentliche Angebot" als jede Mitteilung, die ausreichend Informationen liefert, damit Anleger entscheiden können, ob sie kaufen oder zeichnen wollen.
- Ein Prospekt muss spätestens einen Bankarbeitstag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden; Geldmarktinstrumente mit Laufzeit < 12 Monaten sind ausgenommen.
- Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten u. a. für Angebote an qualifizierte Anleger, für kleine Emissionen (unter 100 000 € pro Anleger) und für Gesamtvolumen < 2 Mio. € in der EU.
- Werbung muss klar als solche erkennbar sein, darf nicht irreführend sein und muss auf den veröffentlichten Prospekt verweisen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.