Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Wehrrecht an die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutz‑Grundverordnung an, indem er Begriffe präzisiert und festlegt, welche personenbezogenen Daten militärische Behörden verarbeiten dürfen.Bundesministerium für Landesverteidigung2/15/2018XXVI
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph § 55a wird eingefügt, der die Verarbeitung personenbezogener Daten durch militärische Behörden regelt.
- Im Militärbefugnisgesetz wird § 5a eingefügt, in dem die gleichen Datenarten (Identitäts‑, Gesundheits‑, Ausbildungs‑, wirtschaftliche‑ und Wehrdienstdaten) für alle militärischen Organe zulässig sind.
- Eine neue Bestimmung § 15 erlaubt die Bildverarbeitung (Video‑ und Fotoaufnahmen) im Wachdienst, sofern sie für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nötig ist.
- Das Heeresdisziplinargesetz wird um § 11 Abs. 2 erweitert, sodass Disziplinarbehörden und das Heerespersonalamt die gleichen Daten verarbeiten dürfen wie im Wehrgesetz.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.