Zusammenfassung
Ein neues Bundesgesetz führt ab 1. Jänner 2020 eine 5‑prozentige Digitalsteuer auf Online‑Werbung ein und ändert das Umsatzsteuergesetz, um elektronische Plattformen als Steuerschuldner zu behandeln sowie einen One‑Stop‑Shop für Kleinsendungen bis 150 € einzuführen.Bundesministerium für Finanzen4/4/2019XXVI
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Unternehmen mit weltweitem Jahresumsatz ≥ 750 Mio. € und österreichischem Umsatz ≥ 25 Mio. € aus Online‑Werbung gelten als steuerpflichtig.
- Der Steuersatz für Online‑Werbeleistungen beträgt 5 % des erhaltenen Entgelts.
- Der Onlinewerbeleister muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt überweisen.
- Für Einfuhr‑Versandhandelsumsätze bis 150 € pro Sendung kann ein Unternehmer eine Sonderregelung (One‑Stop‑Shop) nutzen; die Steuer wird im Bestimmungsland erhoben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.