Zusammenfassung
Der Entwurf ändert § 1320 ABGB, um Tierhalter*innen in Alm‑ und Weidewirtschaft klare Vorgaben zu geben, wie sie Gefahren einschätzen und zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; das Inkrafttreten ist für Schäden ab dem 1. Juni 2019 vorgesehen.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz4/8/2019XXVI
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Der neue Absatz 2 von § 1320 verlangt, dass Tierhalter*innen bei der Gefahrenbeurteilung anerkannte Standards der Viehhaltung heranziehen und zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen.
- Die Änderung tritt mit dem 1. Juni 2019 in Kraft und gilt nur für Schäden, die nach diesem Datum entstehen.
- Die Regelung betont, dass das Einzäunen von Alm‑ und Weideflächen die Ausnahme und nicht die Regel sein soll; stattdessen sollen Warnschilder und Teilabzäunungen an stark frequentierten Stellen erwogen werden.
- Besucher*innen von Almen und Weiden sollen sich ihrer Eigenverantwortung bewusst sein, insbesondere beim Mitführen von Hunden, das das Risiko von Tierangriffen erhöht.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.