Einheitliche Anzeigepflichten im Gesundheitswesen und Opferschutz‑Reformen
Ministerialentwurf vom 14.05.2019Zusammenfassung
Der Entwurf schafft einheitliche Anzeigepflichten für zahlreiche Gesundheitsberufe bei Verdacht auf schwere Straftaten und erweitert Ausnahmen von der Verschwiegenheits‑ sowie Meldungspflicht. Zusätzlich wird die Möglichkeit eingeführt, nach einer Namensänderung die Sozialversicherungsnummer zu ändern, und das Verbrechensopfergesetz wird hinsichtlich Antragsfristen und Leistungen für Einbruchsdiebstahl‑Opfer reformiert.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz5/15/2019XXVI
Gesundheit
Schwerpunkte
- Einheitliche Anzeigepflicht für alle genannten Gesundheits‑ und Pflegeberufe bei Verdacht auf Tod, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Misshandlung von Kindern/Jugendlichen oder Gewalt gegen wehrlose Volljährige.
- Ausnahmen von der Anzeigepflicht, wenn die Meldung das Vertrauensverhältnis zum Patienten gefährden würde oder bereits über den Dienstgeber erfolgt ist.
- Ermöglichung einer Namens‑ und Sozialversicherungsnummernänderung auf Antrag, um Opfern von ‚Gewalt im Namen der Ehre‘ ein neues Identitätsmerkmal zu geben.
- Verlängerung der Frist für Anträge auf Leistungen aus dem Verbrechensopfergesetz von zwei auf drei Jahre und Einführung einer zusätzlichen Frist für minderjährige Opfer bei Schmerzensgeld‑Ansprüchen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.