Umsetzung von EU‑Richtlinien zum Jugendschutz im Verwaltungsstrafverfahren
Ministerialentwurf vom 07.07.2019Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Verwaltungsstraf‑ und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, um EU‑Richtlinien zum Jugendschutz und zur Prozesskostenhilfe umzusetzen. Er führt neue Rechte für Jugendliche ein – etwa medizinische Untersuchungen, Verteidiger in Bereitschaft und besondere Verfahrensgarantien – und definiert geringfügige Zuwiderhandlungen.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz7/8/2019XXVI
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Der neue § 4 definiert, dass Personen unter 14 Jahren nicht strafbar sind und Jugendliche (14‑18 Jahre) bei fehlender Reife oder geringem Verschulden von der Strafbarkeit ausgenommen werden können.
- Ein neuer § 10 Abs. 3 definiert „geringfügige Zuwiderhandlung“ als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 7 500 € und ohne Freiheitsstrafe.
- § 32b schafft das Recht für schutzbedürftige Beschuldigte, bei Bedarf einen Verteidiger in Bereitschaft zu erhalten, dessen Kosten sie nicht tragen müssen – ausgenommen bei geringfügigen Zuwiderhandlungen.
- § 36b regelt, dass Jugendliche nur dann festgehalten werden dürfen, wenn ein milderes Mittel nicht ausreicht, und fordert die sofortige Benachrichtigung von Erziehungsberechtigten oder Jugendhilfeträgern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.