Änderungen im Strafvollzug: Datenweitergabe, Uniformen & elektronischer Hausarrest
Ministerialentwurf vom 28.08.2019Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz. Er führt neue Regelungen zur Definition von Strafzeit, zur Datenweitergabe, zum Tragen von Uniformen, zu Forschungsaufträgen und zum elektronisch überwachten Hausarrest ein.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz8/29/2019XXVI
Strafrecht
Schwerpunkte
- Die Definition von "Strafzeit" wird präzisiert: Sie umfasst sämtliche hintereinander zu vollziehenden Freiheitsstrafen (Stafblock) und legt fest, dass die Zeit in Tagen, Stunden oder Monaten gerechnet wird.
- In § 3 Abs. 1 wird das Wort "Befund" ergänzt, sodass bei der Anordnung des Strafvollzugs eine Abschrift des Gutachtens beigefügt werden muss.
- Ein neuer § 13b regelt das Tragen von Uniformen: Nur Justizwache‑Bedienstete dürfen die amtlich zugewiesene Dienstkleidung tragen; Verstöße werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
- Der Minister wird verpflichtet, den Strafvollzug zu evaluieren und wissenschaftlich zu begleiten; Ergebnisse sollen für Planung, Statistik und Archivzwecke nutzbar sein.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.