Anpassung des Bundes‑Energieeffizienzgesetzes an EU‑Richtlinien 2012/27/EU
Ministerialentwurf vom 13.10.2019Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bundes‑Energieeffizienzgesetz an aktuelle EU‑Vorgaben an: Der Bund muss bei Erwerb oder Miete von Immobilien energieeffiziente Gebäude wählen und es gibt klare Ausnahmen. Das Inkrafttreten erfolgt kurz nach Kundmachung im Jahr 2019.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus10/14/2019XXVI
Energie
Schwerpunkte
- Der Gesetzestext von § 3 wird um einen Hinweis ergänzt, dass die Richtlinie 2012/27/EU zuletzt durch die EU‑Richtlinie 2018/2002 und die Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 geändert wurde.
- Bei Erwerb oder Miete von Immobilien muss der Bund Gebäude wählen, die die Mindestanforderungen an Gesamtenergieeffizienz erfüllen und gleichzeitig Kostenwirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, technische Eignung und ausreichenden Wettbewerb berücksichtigen.
- Ausnahmen von der Pflicht, energieeffiziente Objekte zu wählen, sind (a) umfassende Renovierung oder Abriss, (b) Weiterverkauf ohne Nutzung für öffentliche Zwecke und (c) Erhaltung historisch geschützter Gebäude.
- Wird mehr als ein Objekt den Anforderungen gerecht, muss das energetisch sparsamere Gebäude mit geringeren Verbrauchswerten oder effizienteren Energieerzeugungs‑ bzw. -umwandlungsanlagen bevorzugt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.