Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bundes‑Sportförderungsgesetz 2017 und das Anti‑Doping‑Bundesgesetz 2007 an die DSGVO an, definiert Verantwortliche, regelt den Umgang mit besonders sensiblen Daten und führt Transparenz‑ sowie Kooperations‑Bestimmungen ein.Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport3/30/2018XXVI
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Minister für öffentlichen Dienst und Sport, die Bundes‑Sport‑GmbH sowie die wichtigsten Sportverbände werden als Verantwortliche für die Datenverarbeitung benannt. Sie dürfen personenbezogene Daten – auch besondere Kategorien – nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BSFG 2017 nötig ist.
- Die Ministerin/der Minister und die Bundes‑Sport‑GmbH müssen bestimmte Daten (inkl. besonders sensibler Daten) für sieben Jahre online veröffentlichen, um Transparenz über Förderungen und deren Verwendung zu schaffen.
- Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erhält erweiterte Befugnisse, personenbezogene Daten (auch besondere Kategorien) zu verarbeiten, an nationale und internationale Anti‑Doping‑Organisationen sowie an die WADA zu übermitteln und auf Ersuchen von Behörden zu reagieren.
- Zollbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und an zuständige Behörden weitergeben, wenn dies zur Kontrolle von Gegenständen erforderlich ist, die in das bzw. aus dem Bundesgebiet transportiert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.