Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bundeshaushaltsgesetz 2013 an die DSGVO an, indem er neue Transparenz‑ und Aufbewahrungspflichten einführt, Verantwortlichkeiten im Umgang mit personenbezogenen Daten festlegt und die Änderungen rückwirkend zum 25. Mai 2018 wirksam werden lässt.Bundesministerium für Finanzen3/29/2018XXVI
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Der Wortlaut in § 47 Abs. 4 wird erweitert, sodass Förderungen im Bundesvoranschlag zusätzlich nach Konten, deren Bezeichnung und Verwendungszweck ausgewiesen werden müssen.
- Haushaltsdaten inklusive personenbezogener Daten müssen nach Ende des jeweiligen Verwendungszwecks und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses sieben Jahre lang für interne Auswertungen bereitgehalten werden.
- Neue §§ 104a‑j definieren die Verantwortlichkeiten nach Art. 4 Z 7 DSGVO, legen fest, welche Behörden gemeinsam oder allein für die Datenverarbeitung im Haushaltswesen verantwortlich sind, und beschreiben Pflichten zu Sicherheit, Aufbewahrung, Löschung sowie Ausnahmen bei Betroffenenrechten.
- Die Änderungen treten rückwirkend zum 25. Mai 2018 in Kraft; Daten aus IT‑Systemen vor dem 1. Januar 2013 stehen den haushaltsleitenden Organen nicht mehr zur Verfügung, und die DSGVO‑Pflichten gelten für alle Vorgänge, bei denen personenbezogene Daten ab diesem Datum verarbeitet werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.