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Verfahrensbeschleunigung und Gleichstellung von Partnern im AVG/VStG
Ministerialentwurf vom 26.04.2018

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das AVG und VStG: Er führt ein Verfahren zur Schließung von Ermittlungsverfahren nach mündlicher Verhandlung ein, legt Fristen für die Bescheidserlassung fest und erweitert das Aussagebefreiungsrecht auf eingetragene Partner und ehemalige Lebensgefährten.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz4/27/2018XXVI
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Der Antrag begrenzt die Möglichkeit, den verfahrenseinleitenden Antrag zu ändern, auf die Zeit bis das Ermittlungsverfahren geschlossen wird.
  • Eingetragene Partner werden in allen Belangen des Aussagebefreiungsrechts gleichgestellt wie Ehegatten; ehemalige Lebensgefährten erhalten dieselben Rechte wie ehemalige Ehegatten.
  • Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren schließen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist; danach kann sie den Bescheid nur noch auf Basis des bis zum Schließungszeitpunkt bekannten Sachverhalts erlassen. Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden, und ein Bescheid muss innerhalb von acht Wochen nach der Schließung ergehen, sonst gilt das Verfahren nicht mehr als geschlossen.
  • Im Verwaltungsstrafgesetz wird die Bezugnahme auf das neue Schließungs‑Reglement (§ 39 Abs. 3‑5) aufgenommen, sodass die gleichen Verfahrensregeln dort gelten.
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Moser Josef, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
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