Genossenschaftsspaltungsgesetz – Regelung von Auf‑ und Abspaltungen
Ministerialentwurf vom 08.05.2018Zusammenfassung
Das GenSpaltG regelt die Auf‑ und Abspaltung von Genossenschaften, legt einen verpflichtenden Spaltungsplan, Prüfungen durch Aufsichtsrat und Revisor sowie Mitgliederschutz‑ und Gläubigerschutzrechte fest.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz5/9/2018XXVI
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Eine Genossenschaft kann ihr Vermögen durch Aufspaltung (vollständige Auflösung) oder Abspaltung (Teilübertragung) auf neue oder übernehmende Genossenschaften übertragen.
- Der Vorstand muss einen detaillierten Spaltungsplan erstellen, der u. a. Firmennamen, Sitz, Vertragsentwürfe, Vermögenszuordnung und das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile enthält.
- Vor der Generalversammlung muss ein Revisor ein Gutachten erstellen, das die Vereinbarkeit der Spaltung mit den Interessen von Mitgliedern und Gläubigern bestätigt.
- Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung muss der Spaltungsplan beim zuständigen Gericht eingereicht und öffentlich gemacht werden; Mitglieder, Gläubiger und Betriebsrat erhalten Hinweis auf ihre Rechte.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.