<!--[0-->Umsetzung der EU‑Richtlinie 2016/2341 im Pensionskassengesetz<!--]-->
Umsetzung der EU‑Richtlinie 2016/2341 im Pensionskassengesetz
Ministerialentwurf vom 08.05.2018

Zusammenfassung

Der Entwurf setzt die EU‑Richtlinie 2016/2341 um, definiert neue Begriffe, stärkt das Risikomanagement und legt strenge Informations‑ und Meldepflichten für Pensionskassen fest.
Bundesministerium für Finanzen5/9/2018XXVI
Altersversorgungssystem

Schwerpunkte

  • Eine neue Definition für potenzielle Anwartschaftsberechtigte wird eingeführt; außerdem wird präzisiert, dass ausländische Einrichtungen im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat registriert sein müssen.
  • Pensionskassen dürfen nur als Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden.
  • Die Formulierung „zum letzten Bilanzstichtag“ wird zu „zum Bilanzstichtag“ geändert; außerdem wird der Prozentsatz von 3 % auf 3,3 % erhöht.
  • Pensionskassen dürfen Pensionskassengeschäfte nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erbringen; ein Register für alle Pensionskassen wird eingeführt.
Regierungsvorlage
Reform des Pensionskassengesetzes (EU-Umsetzung)
einfache Mehrheit XXVI 24.10.2018
Gesetz
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Löger Hartwig

Ohne Klub

Bundesminister für Finanzen
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