Erwachsenenschutz‑Anpassungsgesetz – Vereinheitlichung und neue Vertretungsregeln
Ministerialentwurf vom 08.05.2018Zusammenfassung
Der Entwurf passt über 30 Bundesgesetze an das neue Erwachsenenschutz‑Gesetz an, indem er den Begriff „Sachwalter“ durch „Erwachsenenvertreter“ ersetzt, neue Berichtspflichten einführt und den Genehmigungsvorbehalt für umfassende Vertretungsbefugnisse etabliert. Das Inkrafttreten ist für den 1. August 2018 vorgesehen, mit automatischer Löschung alter Sachwalter‑Eintragungen bis zum 30. Juni 2019.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz5/9/2018XXVI
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen betreffen das ABGB: § 165 wird dahingehend geändert, dass Eltern nur dann über das Vermögen ihres minderjährigen Kindes Bericht erstatten müssen, wenn das Gericht es ausdrücklich verlangt; § 214 schließt den Kinder‑ und Jugendhilfeträger von der Rechnungslegungspflicht aus.
- Im Grundbuchsgesetz wird das Wort „Sachwalter“ durch den Verweis auf den Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) ersetzt, und die Möglichkeit einer gewählten Erwachsenenvertretung wird eingeführt.
- Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz wird der Begriff „Pflegebefohlene“ durch „schutzberechtigte Person“ ersetzt, sodass alle betroffenen Vorschriften einheitlich formuliert sind.
- Der Genehmigungsvorbehalt wird künftig in den öffentlichen Registern (z. B. Grundbuch) eingetragen, wenn er die dortigen Rechte umfasst; die bloße Bestellung eines Erwachsenenvertreters wird nicht mehr eingetragen.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.