Modernisierung des Seilbahngesetzes – Sicherheit, Genehmigungen und Zuständigkeiten
Ministerialentwurf vom 28.05.2018Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Seilbahngesetz, definiert Seilbahnen genauer, legt klare Zuständigkeiten fest und führt strengere Sicherheits‑ sowie Dokumentationspflichten ein.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie5/29/2018XXVI
Schienentransport
Schwerpunkte
- Die Definition von Seilbahnen wird erweitert und präzisiert: Stand‑, Pendel‑, Kabinen‑ und Kombibahnen sowie Schlepplifte fallen nun eindeutig unter das Gesetz.
- Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind reine Materialseilbahnen, Anlagen mit reinem Werksverkehr und bestimmte technische Anlagen aus der EU‑Verordnung 2016/424.
- Der Landeshauptmann ist für die Erteilung, Entziehung und Verlängerung von Konzessionen für Sessel‑, Kombi‑ und nicht‑öffentliche Seilbahnen zuständig.
- Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist für Konzessionen und Baugenehmigungen von Stand‑, Pendel‑, Kabinen‑ und Kombibahnen verantwortlich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.