Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 – umfassende Novelle mit neuem Standortanwalt und erweiterten Umweltzielen
Ministerialentwurf vom 26.06.2018Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das UVP‑G 2000, ersetzt Ministerialbezeichnungen, erweitert den Umweltschutz um biologische Vielfalt, definiert den neuen „Standortanwalt“, präzisiert die Kriterien für eine UVP‑Pflicht und führt detaillierte Vorgaben für Umweltverträglichkeits‑Erklärungen sowie elektronische Verfahren ein.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus6/27/2018XXVI
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Namen der zuständigen Ministerien werden auf "Nachhaltigkeit und Tourismus" bzw. "Digitalisierung und Wirtschaftsstandort" geändert.
- Ein neuer Paragraph definiert den "Standortanwalt" als Organ, das die öffentlichen Interessen an einem Vorhaben vertritt.
- Die Kriterien für die Entscheidung, ob eine UVP nötig ist, werden präzisiert: Schutzwürdige Gebiete (Kategorien A‑E) und deren Einfluss auf den Lebensraum B werden berücksichtigt; Projektmerkmale, Standortbedingungen und mögliche Umweltauswirkungen bilden die Bewertungsgrundlage.
- Das Verfahren zur Feststellung einer UVP‑Pflicht wird geregelt: Behörden können von Amts wegen entscheiden, Projektwerber*innen müssen detaillierte Angaben zu Vorhaben, Standort und Auswirkungen liefern; die Entscheidung muss innerhalb von sechs Wochen ergehen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.