Zusammenfassung
Der Entwurf passt zwölf Bundesgesetze an die EU‑Datenschutz‑Grundverordnung an, erweitert den Begriff personenbezogener Daten, definiert neue Kontroll‑ und Dokumentationspflichten für IT‑Stellen und legt Aufbewahrungsfristen fest. Das Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport2/13/2018XXVI
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Begriff der Datenverarbeitung wird erweitert: Neben personenbezogenen Daten werden nun auch „personenbezogene Daten besonderer Kategorien“ einbezogen, wodurch mehr Informationen unter den Datenschutz fallen.
- Bei akuter Gefährdung der IKT‑Infrastruktur darf die IT‑Stelle personenbezogene Daten (auch Sonderkategorien) verarbeiten, muss den betroffenen Bediensteten informieren und ein Protokoll führen.
- Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen werden als Verantwortliche nach Art. 4‑7 DSGVO benannt; sie dürfen personenbezogene Daten zum Zweck des öffentlichen Dienstes, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt verarbeiten.
- Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten und Protokolldaten werden festgelegt (3 Jahre für lesende Zugriffe, 7 Jahre für datenändernde Zugriffe, mindestens 15 Jahre für die Daten selbst).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.