Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Bundes‑Umwelthaftungsgesetz und das Umweltinformationsgesetz an ein EuGH‑Urteil und die DSGVO an, indem er die Gewässerschadensdefinition präzisiert, das Beschwerderecht erweitert und datenschutzrechtliche Verweise aktualisiert.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus6/27/2018XXVI
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Die Definition von Gewässerschäden wird präzisiert: Nur noch die durch § 104a WRG gedeckten nachteiligen Auswirkungen bleiben ausgenommen.
- Das Recht zur Umweltbeschwerde wird auf natürliche und juristische Personen ausgeweitet, die entweder in ihren Rechten verletzt sind, von einer Nutzungseinschränkung betroffen sind oder ein ausreichendes Interesse nachweisen können.
- Als geschützte Rechte werden das Leben und die Gesundheit, Wasserrechte (inkl. Fischereirechte) sowie Eigentums‑ bzw. dingliche Rechte an Grund und Boden genannt.
- Für Gewässer, die am 30.04.2007 noch nicht den Zielzustand der WRRL erreicht hatten, wird ein stufenweiser Maßnahmenplan nach Art. 4 der Richtlinie gefordert, sofern keine neuen Verschlechterungen auftreten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.