Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert die Möglichkeit, den Start der Neuen Oberstufe bis zum 1. September 2021 zu verschieben, erlaubt ein Zurückwechseln zur alten Rechtslage und führt eine Mindestverwaltungsstrafe von 110 € für Schulpflichtverletzungen ein. Zusätzlich werden Bezeichnungen im Gesetz an das Ressort „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ angepasst.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/15/2018XXVI
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
- Die Formulierungen „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin …“ werden zu „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ geändert, um die neue Ressortbezeichnung widerzuspiegeln.
- Ein neuer Absatz (37) legt fest, dass die genannten Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
- Ein neuer § 132a regelt das Übergangsrecht für die kompetenzorientierten Lehrpläne: ab dem 1. September 2018 gilt der neue Lehrplan für die 5. Klassen, danach jeweils am 1. September des Folgejahres.
- Der neue § 82e ermöglicht Schulen, die Einführung der Neuen Oberstufe bis zum 1. September 2021 zu verschieben, wenn sie das noch nicht umsetzen können.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.