Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das ASVG, indem er die Telerehabilitation als Teil der ambulanten Rehabilitation definiert. Die Änderung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz9/4/2018XXVI
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Entwurf fügt in § 302 Abs. 1 Z 1a die Formulierung „einschließlich der Telerehabilitation“ ein, sodass digitale Nachsorge offiziell zu den ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen gehört.
- Der bisherige § 715 wird im neuen Gesetz in § 717 umbenannt, damit die Nummerierung der §§ konsistent bleibt.
- Ein neuer § 718 wird eingefügt, der das Inkrafttreten der Änderung (einschließlich Telerehabilitation) zum 1. Jänner 2019 festlegt.
- Durch die Aufnahme der Telerehabilitation soll die Therapietreue erhöht, Behandlungslücken geschlossen und langfristig Kosten im Gesundheitssystem reduziert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.