Modernisierung der Notarztqualifikation und neue Regelungen für Arzt‑Beschäftigung und Sterbebegleitung
Ministerialentwurf vom 08.10.2018Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert die Notarztqualifikation, erweitert den ärztlichen Tätigkeitsbereich um Komplementär‑/Alternativmedizin sowie Palliativmedizin, erlaubt Anstellungen in Praxen und führt eine Pflicht zur Sterbebegleitung ein.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz10/9/2018XXVI
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Tätigkeitsbegriff von Ärztinnen und Ärzten wird erweitert um komplementär‑ und alternativmedizinische Verfahren sowie um Schmerz‑ und Palliativmedizin.
- Die Notarztqualifikation wird neu strukturiert: ein Lehrgang von mindestens 80 Unterrichtseinheiten, definierte klinische Kompetenzen (z. B. Reanimation, Intubation, Schocktherapie, Chirurgie) und mindestens 20 supervidierte Einsätze; Abschlussprüfung ist obligatorisch.
- Turnusärztinnen/Turnusarzt dürfen unter Anleitung unselbstständig Tätigkeiten aus § 2 Abs. 2‑3 ausüben; bei ausreichender Ausbildung können sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Aufsicht in Sonderfächern tätig werden.
- Ärztinnen/Ärzte dürfen in Ordinationsstätten maximal ein Vollzeitäquivalent und in Gruppenpraxen maximal zwei Vollzeitäquivalente anstellen; Vertretungen gelten als freiberufliche Tätigkeit.
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