Novelle 2019 zur Stärkung der Altlastensanierung und Umweltförderung
Ministerialentwurf vom 10.10.2018Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz. Er definiert neue Begriffe, richtet ein Finanzierungsmodell ein, führt verpflichtende Risiko‑ und Prioritätsbewertungen ein und legt Pflichten für Eigentümer und Behörden fest. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus10/11/2018XXVI
Abfall
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
- Ein neues Zielkapitel definiert vier Hauptaufgaben: Erfassung, Risikoreduktion, Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf und die dafür notwendige Finanzierung.
- Die Begriffsbestimmungen werden präzisiert, u. a. die Unterscheidung zwischen Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie die Definition von Schadstoffen, Dekontamination und Sicherung.
- Ein Finanzierungsabschnitt legt fest, dass 15 % der zweckgebundenen Altlastenbeiträge für Aufgaben wie Erfassung, Veröffentlichung, Projektfinanzierung und Forschung verwendet werden; die Finanzlage wird quartalsweise an das Ministerium gemeldet.
- Der Landeshauptmann muss Altablagerungen und Altstandorte erfassen und dem Ministerium melden; das Ministerium beurteilt die Kontamination, führt Risikoabschätzungen durch und weist Altlasten in einer Verordnung aus, wobei die Datenbank öffentlich zugänglich ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.