Neuregelungen zum Schutz vor Lohn‑ und Sozialdumping sowie zu grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
Ministerialentwurf vom 18.04.2021Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert das Lohn‑ und Sozialdumping‑Bekämpfungsgesetz, legt neue Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen fest, definiert Kurzzeit‑Einsätze, die nicht als Dumping gelten, und führt umfangreiche Melde‑ und Dokumentationspflichten für grenzüberschreitende Entsendungen ein. Verstöße werden mit hohen Geldstrafen und möglichen Zahlungsstopps geahndet.Bundesministerium für Arbeit4/19/2021XXVII
Einkommen
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
- Das Gesetz führt neue Ausnahmen ein, die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor, bei Stiftungen und bei EWR‑ bzw. Drittstaat‑Körperschaften von den Lohn‑ und Sozialdumping‑Bestimmungen ausnehmen.
- Kurzzeitige Einsätze wie Geschäftsbesprechungen, Seminare, Messen, kulturelle Tourneen und internationale Wettkämpfe gelten nicht als Lohn‑ oder Sozialdumping, wenn sie nur geringfügige Tätigkeiten umfassen.
- Vorübergehende Konzernentsendungen bis zu zwei Monaten, die Forschung, Ausbildung, Projektplanung oder Servicearbeiten betreffen, sind von den Pflichten des Gesetzes ausgenommen.
- Entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aufwandserstattung für Reise‑, Unterbringungs‑ und Verpflegungskosten sowie auf eine Unterkunft, die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht.
Stimmungsbarometer. Wie stehen Sie zu dem Vorschlag?
Grafik wird nach Eingabe freigeschalten. Die Ergebnisse werden anonym gespeichert.
Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.