Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Studienförderungsgesetz: Er legt neue Grund‑ und Erhöhungsbeträge für die Studienbeihilfe fest, präzisiert die Berechnung des Einkommens von Eltern und Ehepartnern und erweitert die Anspruchsgruppen. Außerdem werden Fristen für Anträge und Nachweise neu geregelt und Übergangsbestimmungen definiert.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/27/2022XXVII
Ausbildungsbeihilfe
Schwerpunkte
- Der Grundbetrag der Studienbeihilfe wird auf 335 Euro pro Monat festgesetzt; zusätzlich gibt es verschiedene Erhöhungsbeträge, zum Beispiel für Vollwaisen, Eltern mit Kind oder Studierende über 24 Jahre.
- Für Studierende, die sich seit mindestens vier Jahren vollständig selbst unterhalten haben (Selbsterhalter), gibt es eine höhere Höchstbeihilfe von 715 Euro pro Monat.
- Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern wird anhand einer gestaffelten Tabelle berechnet, die prozentuale Anteile des Einkommens festlegt.
- Förderungsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, EU‑Bürger, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, sofern sie an anerkannten Bildungseinrichtungen studieren und die Altersgrenze von 33 Jahren (bzw. mit Ausnahmen bis zu 38 Jahre) nicht überschreiten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.