Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Schulorganisations‑ und Pflichtschulerhaltungs‑Gesetz, um den Unterricht für Pflegeassistenzberufe an Berufsschulen zu verbessern und die Nutzung von Räumen der Gesundheits‑ und Krankenpflegeschulen zu ermöglichen.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/8/2023XXVII
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
- Der Unterricht in Pflegeassistenzberufen an Berufsschulen muss von Fachlehrern durchgeführt werden, die nach der Pflegeassistenzberufe‑Ausbildungsverordnung qualifiziert sind.
- Die neue Regelung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die dazu nötigen Ausführungsgesetze müssen innerhalb von sechs Monaten erlassen werden.
- Berufsschulen dürfen für den Unterricht in Pflegeassistenzberufen die Räumlichkeiten und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz nutzen; §12 des Pflichtschulerhaltungs‑Grundsatzgesetzes wird dabei nicht angewendet.
- Die Regelung aus §5 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.