Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen – Steuer‑ und Sozialversicherungsreform
Ministerialentwurf vom 25.05.2023Zusammenfassung
Das Gesetz führt § 67a ein, der den geldwerten Vorteil aus Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen erst bei Veräußerung oder bestimmten Ereignissen besteuert und legt einen festen Steuersatz von 27,5 % für einen Teil des Vorteils fest.Bundesministerium für Finanzen5/26/2023XXVII
Wirtschaft
Steuerwesen
soziale Sicherheit
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
- Ein neuer § 67a definiert, dass der geldwerte Vorteil aus Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen erst bei Veräußerung oder bestimmten Ereignissen zugeflossen gilt.
- Der geldwerte Vorteil wird als zugeflossen angesehen, wenn er im Rahmen einer Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligung entsteht und kein oder ein falscher Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
- Der Verweis auf § 67 wird um den Hinweis auf § 67a ergänzt, sodass die neue Regelung in anderen Vorschriften berücksichtigt wird.
- Im ASVG wird § 50a eingefügt, das die Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen als beitragspflichtiges Entgelt definiert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.