Einschränkung der Grundbucheinsicht zum Schutz von Privat‑ und Familienleben
Ministerialentwurf vom 06.09.2023Zusammenfassung
Der Entwurf schafft ein Antragsrecht, mit dem Personen die Einsicht in Grundbuchurkunden, die persönliche Daten enthalten, beschränken können; Gerichte entscheiden gebührenfrei, und in bestimmten Fällen wird nur eine gesonderte Ausfertigung ins Register aufgenommen. Inkrafttreten: 1. Jänner 2024.Bundesministerium für Justiz9/7/2023XXVII
Gerichtswesen
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Personen, deren Privat‑ oder Familiendaten in einer Grundbuchurkunde stehen, können beantragen, dass die Einsicht in diese Urkunde eingeschränkt wird; das Verfahren ist gebührenfrei.
- Das zuständige Bezirksgericht entscheidet im außerstreitigen Verfahren; nur die betroffene Person hat Parteistellung.
- Bei Genehmigung wird die Originalurkunde gesperrt und eine bereinigte Fassung in die Urkundensammlung aufgenommen; bei Ablehnung wird die Sperre aufgehoben.
- Jede Person kann bei nachweislichem überwiegendem rechtlichen Interesse Einsicht in die gesperrte Originalurkunde erhalten, wobei die betroffene Partei angehört wird.
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