Zusammenfassung
Der Entwurf führt mit § 1319b ABGB eine neue Haftungsregelung für Baumhaltern ein: Sie haften bei Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste, wenn sie die nötige Sorgfalt vernachlässigt haben. Besonderes Augenmerk liegt auf dem naturbelassenen Zustand von Bäumen und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen.Bundesministerium für Justiz1/29/2024XXVII
Bürgerliches Recht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Der neue § 1319b ABGB legt fest, dass der Halter eines Baumes haftet, wenn durch das Umstürzen des Baumes oder das Herabfallen von Ästen ein Mensch verletzt, getötet oder eine Sache beschädigt wird und der Halter die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat.
- Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters richten sich nach Standort, Gefahr, Größe, Wuchs, Zustand des Baumes und der Zumutbarkeit von Prüf‑ und Sicherungsmaßnahmen.
- Ein besonderes Interesse an einem naturbelassenen Baumzustand (z. B. bei Naturdenkmälern, Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten) wird bei der Abwägung der zumutbaren Maßnahmen berücksichtigt.
- Für Schadenersatzansprüche nach dieser Bestimmung gelten die allgemeinen Regelungen zur Beweislast; der Geschädigte muss beweisen, dass der Baumhalter die erforderliche Sorgfalt verletzt hat.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.